Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Vertragsabschlüsse, auch für zukünftige, ausschließlich. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit Abnahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt sind, haben keine Geltung.
Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist, bzw. ausgeliefert wird.
Unsere Preise verstehen sich in EURO netto Kasse ab Werk oder Lager, zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Preise in Fremdwährung werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Kurs umgerechnet. Sollten sich die Preise durch nach Vertragsschluss eingetretene Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-Energiekosten usw.) oder durch sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, bis zum Tage der Auslieferung der Ware ändern, so kommen ohne weiteres die neuen Notierungen zur Anwendung. Gleiches gilt für evtl. während der Laufzeit des Vertrages eingetretene Zoll-, Steuer- und Versicherungsprämienerhöhungen. Auch bei Änderungen der Wechselkurse bleiben Preisänderungen vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen von 5% sind zulässig.
Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie werden jeweils individuell vereinbart und beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten und bei Ausfuhr nicht vor Beibringung einer evtl. erforderlichen Importlizenz sowie Eröffnung eines evtl. vereinbarten Akkreditives. In jedem Falle setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutre-ten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes (insbesondere über See) und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Die uns gegenüber abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder Unterlieferers gilt als ausreichender Beweis dafür, dass wir an der Lieferung gehindert sind. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Vornahme eines Deckungskaufs. Der Rücktritt vom Vertrag kann erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Lieferung erklärt werden. Teillieferungen sind zulässig, jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den nicht erfüllten Teil des Auftrags.
Zahlungen innerhalb 14 Tagen netto. Ausländische Erzeugnisse grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Überschreitung des Ziels werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer. Diskontfähige Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber und nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Sämtliche sich hieraus ergebende Kosten und Auslagen sind vom Auftraggeber sofort bar zu zahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder uns sonstige Umstände (z. B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Wir können auch sofortige Vorauszahlungen und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Desgleichen können wir ausserdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Ware untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Soweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann, beträgt unser Schadensersatzanspruch ohne weiteren Nachweis 20 % des Kaufpreises, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vor. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen oder sonstigen etwaigen Vergünstigungen als nicht gewährt.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Auftraggeber von uns gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswareerfolgen für uns als Lieferant im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten, die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Wir sind Eigentümer, der Auftraggeber Verwahrer. Dasselbe gilt entsprechend bei Vermischung. Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Forderung ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung)ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnung zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaigen Interventionen trägt der Auftraggeber. Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware, die mit nicht von uns gelieferten Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden worden ist, gilt die Abtretung und der Übergang der gesamten einheitlichen Weiterverkaufsforderung an uns mit der Maßgabe, dass ausschließlich wir berechtigt sind, uns über eine eventuelle Beteiligung der anderen Vorbehaltslieferanten an der Weiterverkaufsforderung mit diesen auseinander zu setzen; der Auftraggeber hat kein Recht, hierauf Einfluss zu nehmen oder hierbei mitzuwirken. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir haben als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Auftraggebers. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu unterrichten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %,so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Erfüllungsort ist für beide Teile Mühlacker. Beim Streckengeschäft gilt der tatsächliche Lieferort als Erfüllungsort. Versand erfolgt stets für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Wir sorgen für die Verpackung, Schutz- und Transportmittel und für den Transportweg auf Kosten des Auftraggebers nach unseren Erfahrungen und unter Ausschluss jeglicher Haftung außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Alle Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Bei Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls evtl. Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Waren. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Behandlung oder natürlicher Abnützung beruhen. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 5 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines Mangels, wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, können wir, soweit eine Verpflichtung besteht, nach unserer Wahl Wandlung des Vertrags, Minderung der Preise, Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware durchführen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung, bzw. die Ersatzlieferung von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht, entfällt unsere Gewährleistungspflicht. Wir haften nur für Schäden am Liefergegenstand. Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen anderer Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten entstehen, insbesondere auch solche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und fahrlässig begangener unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Gewährleistungsbestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers steht uns nach fruchtloser Fristsetzung von 14 Tagen das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrags oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unser Schadensersatzanspruch beträgt ohne weiteren Nachweis 20 % des Kaufpreises, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
Wir sind berechtigt, zu Lagen des Auftraggebers und auf seine Rechnung die Versicherungen bezüglich der von ihm in Auftrag gegebenen Waren abzuschließen, die wir nach unserem Ermessen für angebracht halten. Wir können jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Abschluss einer Versicherung unterbleibt. Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet, die Ware, die in seinem Besitz ist, in voller Höhe ausreichend gegen alle Risiken zu versichern, soweit wir aufgrund von Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung Eigentümer der Ware sind. Alle Rechte aus den Versicherungsverträgen tritt der Auftraggeber hiermit mit ihrer Entstehung an uns ab.
Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Schecksachen – ist Maulbronn soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Auftraggebers gegen diesen vorzugehen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.